Satzung des Tennis-Klubs Goslar e. V.

§ 1

Der Verein führt den Namen “Tennis-Klub Goslar e.V.” und hat seinen Sitz in Goslar. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Goslar eingetragen. Die Klubfarben sind schwarz-gelb. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die sportliche Ausübung des Tennisspiels unter besonderer Betonung der sportlichen Förderung der Jugend.

§ 3

Der Verein führt als Mitglieder:
  1. Ehrenmitglieder
  2. Ordentliche Mitglieder
      a) sporttreibende
      b) unterstützende
      c) auswärtige

  3. Außerordentliche Mitglieder
      a) Studenten
      b) Jugendliche im Alter unter 18 Jahren.

Stimmberechtigt bei der Mitgliederversammlung sind nur die Mitglieder unter 1.und 2.

§ 4

Organe des Vereins sind:
  1. der Vorstand
  2. die Mitgliederversammlung

§ 5

Der Antrag auf Aufnahme in den Verein hat schriftlich zu erfolgen. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme endgültig. Einen abgelehnten Antragsteller werden die Gründe des Entscheids nicht mitgeteilt. Jugendliche im Alter unter 18 Jahren können nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters aufgenommen werden.

§ 6

Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Schluss eines Geschäftsjahres erfolgen und ist dem Vorstand einen Monat vorher durch eingeschriebenen Brief anzuzeigen; das gleiche trifft für die Ummeldung von der aktiven auf die passive Mitgliedschaft zu. Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt nach schriftlich begründetem Antrag eines Ordentlichen Mitgliedes durch Beschluss des Vorstandes. Dem Auszuschließenden ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ausschließungsgründe sind:
   1. Verstöße gegen die Zwecke des Vereins und die Vereinskameradschaft
   2. Schädigung des Ansehens und der Belange des Vereins sowie

Strafrechtliche Verurteilung.
   1. Nichtzahlung des Beitrags nach vorheriger Mahnung.

§ 7

Das Eintrittsgeld, die Beiträge sowie Umlagen aus besonderen Anlässen werden nach Genehmigung durch die Mitgliederversammlung vom Vorstand festgesetzt. Der Vorstand ist berechtigt, in besonderen Fällen eine Ermäßigung der Beiträge eintreten zu lassen.

§ 8

Der Vorstand besteht aus:
   1. dem Vorsitzenden des Vorstandes
   2. dem 1.stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
   3. dem 2.stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstandes
   4. dem Schatzmeister
   5. dem Schriftführer
   6. dem Sportwart
   7. dem Jugendwart

Vorstand im Sinne des BGB ist der Vorsitzende des Vorstandes, der 1. stellvertretende Vorsitzende des Vorstandes und der Schatzmeister, jeder ist für sich allein vertretungsberechtigt. 

Die Vorstandsmitglieder werden in der Jahreshauptversammlung einzeln auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, und zwar in jedem ungeraden Jahr.

  •  der Vorsitzende,
  • der 2. stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schatzmeister,
  • der Jugendwart;

in jedem geraden Jahr

  • der 1. stellvertretende Vorsitzende,
  • der Schriftführer und
  • der Sportwart.

Scheidet ein einzelnes Vorstandsmitglied während der Amtsdauer aus, so kann sich der Vorstand vorläufig selbst ergänzen. Die Ersatzwahl bzw. Bestätigung muss innerhalb von sechs Monaten durch eine vom Vorstand zu berufende Mitgliederversammlung erfolgen. Beim Ausscheiden des Vorsitzenden des Vorstandes erfolgt die Ersatzwahl binnen Monatsfrist.

Dem Vorstand steht zur Beratung in besonderen Angelegenheiten ein Beirat zur Seite, der aus bis zu 10 ordentlichen Mitgliedern bestehen kann. Die Mitglieder des Beirates werden durch Vorstandsbeschluss berufen und den Mitgliedern bekannt gegeben. Der Beitrat bestimmt aus seiner Mitte einen Sprecher.

§ 9

Mitgliederversammlungen werden durch den Vorstand einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss ferner einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens 20 ordentlichen Mitgliedern vorliegt. Die Jahreshauptversammlung findet im ersten Vierteljahr eines Kalenderjahres statt. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat mindestens eine Woche vorher unter Angabe einer Tagesordnung schriftlich oder auf dem vereinsüblichen Wege zu erfolgen.

Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung soll folgende Punkte enthalten:

  1. Bericht des Vorstandes
  2. Entlastung des Vorstandes
  3. Neuwahl des Vorstandes
  4. Wahl zweier Kassenprüfer
  5. Anträge
  6. Verschiedenes

Der Vorsitzende des Vorstandes leitet die Versammlung. Über die Verhandlungen hat der Schriftführer ein Protokoll aufzunehmen, das vom Leiter der Versammlung und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. Die gefassten Beschlüsse sind wörtlich in der Niederschrift aufzunehmen. Zur Beschlussfassung ist vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen des § 10 die absolute Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 10

Änderungen der Satzung können nur mit ¾ Stimmenmehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder beschlossen werden.
Über die Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder.

§ 11

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 12

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Die Mitglieder des Vorstandes können für ihren Arbeitsaufwand- oder Zeitaufwand (pauschale) Vergütungen erhalten. Der Umfang der Vergütung darf nicht unangemessen hoch sein. Maßstab der Angemessenheit ist die gemeinnützige Zielsetzung des Vereins. Entstehende Auslagen können den Mitgliedern/ den Vorstandsmitgliedern (gegen Beleg und entsprechenden Vorstandsbeschluss) erstattet werden.

§ 13

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an die Stadt Goslar, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Goslar, März 2014

Die Satzung als PDF-Dokument steht zum Download bereit.